3.1 Die Schüler haben die Verpflichtung regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und zu erscheinen. Bei Erkrankung oder Verhinderung eines Schülers ist umgehend die Lehrkraft zu verständigen.
3.2 Falls ein Schüler erkrankt oder verhindert ist, wird der ausgefallene Unterricht nicht wiederholt.
3.3 Fallen mehr als zwei auf einander folgende Unterrichtsstunden durch die Krankheit des Schülers aus, werden Unterrichtsstunden nach Möglichkeit nachgegeben oder das Entgelt erstattet.
3.4 Der Unterricht, der durch Krankheit der Lehrkraft ausfällt, wird wiederholt oder das Entgelt wird erstattet.
3.5 Falls Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt oder sonstige zwingende Gründe geschieht, besteht kein Anspruch auf Wiederholung der Unterrichtsstunden oder Erstattung der Unterrichtsentgeltes.